Unsere Beratungsbefugnis als Lohnsteuerhilfeverein
Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir im nach § 4 Nr. 11 StBerG bestimmten Rahmen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten.
Die Hilfe in Steuersachen dürfen wir Personen zukommen lassen, wenn
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten) oder
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester) oder
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (im Falle von Scheidung oder Dauerndem Getrenntleben) vorliegen.
Personen die Gewinneinkünfte erzielen, das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von uns beraten werden, ebenso wenig, wie eine Beratung bei steuerpflichtigen Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfolgen darf.
Personen, die eine steuerfreie Entschädigung für kommunale Abgeordnete oder eine steuerfreie Übungsleiterpauschale beziehen, dürfen hingegen von uns beraten werden. Die Steuerfreiheit dieser Einnahmen ist in § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 oder Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes geregelt. geregelt.
Wenn der oben genannte Personenkreis zusätzlich zu den für die Beratungsbefugnis unschädlichen Einkünften weitere Einkünfte bezieht, hierbei handelt es sich um
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Wohnungsmiete, Erbpacht),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden)¹,
- andere Sonstige Einkünfte, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung¹,
- Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Spekulationsgeschäfte)¹,
besitzen wir die Beratungsbefugnis für den Fall, dass die Einnahmen (¹ der Gewinn) hieraus insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen (beträgt).
Dabei bleiben die gezogenen Früchte aus Kapitalvermögen im Sinne der genannten Grenze unberücksichtigt, wenn sie wegen Belegung mit der Abgeltungssteuer nicht mit in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden.